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Urteil: Bei EMail-Adresskauf ist Vorsicht geboten


(Bild: Hein/Pixelio.de)
09.03.10 Ankäufer von E-Mail-Adressdaten dürfen sich nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügen, dass die nötige Einwilligung des Empfängers vorliege. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Düsseldorf zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser (Az. I-20 U 137/09) weist Anwalt Dr. Martin Schirmbacher Martin Schirmbacher auf Xing nachschlagen hin. Das Gericht hat entschieden, dass der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten das Vorliegen der Einwilligung zumindest stichprobenartig prüfen müsse. Ansonsten hafte sowohl das ankaufende Unternehmen als auch dessen Geschäftsführer persönlich. (jg)

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