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Die Künstlersozialversicherung zieht Werbungtreibende vor den Kadi.

Kostenfalle KSK: Wegweiser durch den Dschungel

16.10.08 - Jede Online-Agentur und jeder Werbungtreibende, der Freelancer oder Honorartestimonials einsetzt, gerät in die Fänge des KSK. Das kann den Auftraggebern oder die Agentur in Einzelfällen schon einmal Nachforderungen in sechsstelliger Höhe bescheren. Zwei aktuelle Streifälle zeigen, dass viele Werbungtreibende sich ihrer Zahlungspflicht nur unzureichend bewusst sind.

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Trackbacks / Kommentare
Von: Daniel Deleanu, Medienquelle.com Relation Browser Zu: Kostenfalle KSK: Wegweiser durch den Dschungel 16.10.08
"Wer einer GmbH einen Auftrag erteilt, der hat von der KSK nichts zu befürchten"

Natürlich nicht. Aber Künstlersozialabgabe zahlt er trotzdem.

Denn: Wer eine GmbH beauftragt, sollte sich im Klaren sein, dass er die Künstlersozialabgabe über das Honorar bezahlt. und zwar für ALLE Kreativen (bzw. "Künstler") der GmbH und nicht nur für die, die tatsächlich am Auftrag arbeiten. Die Künstlersozialabgabe wird von der GmbH einfach in den Stundensatz mit einkalkuliert. Dementsprechend höher fällt der dann auch aus im Vergleich zur GbR oder einem Freiberufler.

Was hier als supertoller Tipp dargestellt wird, ist leider ein völliger Trugschluss. Durch solch oberflächliche Berichterstattung wird den GmbHs auch noch in ungerechtfertigter Weise ein Wettbewerbsvorteil verschafft.

Schlechter Rat ist teuer.

Von: Daniel Treplin, HighText Verlag Relation Browser GmbH-Auftrag, GBR/OHG/KG und die leidige KSK 16.10.08
Das mit dem "Trugschluss" in Bezug auf die GMBH muss ich nun ein wenig richtig stellen. Wer einen Auftrag an eine GmbH vergibt kann sicher sein, dass er nicht von Gebühren für die KSK überrascht wird. Das gibt, unabhängig vom Preis, erst mal Sicherheit in der Kalkulation. Denn es ist ja oft strittig, ob für eine bestimmte Aufgabe überhaupt Gebühren anfallen. Die GmbH zahlt zudem auch selbst keine Abgaben an die KSK, soweit sie den Auftrag von festangestellten Mitarbeitern ausführen lässt. Die GMBH zahlt natürlich für Aufträge, die sie an Freie vergibt, und für ihre eigenen Geschäftsführer-Gesellschafter, sofern diese nicht sozialversicherungspflichtig bei ihr angestellt sind. Wieviel KSK also im Angebot "eingepreist" ist, hängt von der Struktur der GmbH ab. Das Risiko einer Fehleinschätzung bei der KSK-Pflicht liegt aber allein bei der GMBH.

Ist der Auftragnehmer allerdings eine GBR oder eine OHG oder KG, so ist ziemlich unklar, was an die KSK abgeführt werden muss. Die GBR/OHG/KG kann ja selbst wiederum ganz normale, also sozialversicherte Angestellte haben, die die Aufträge ausführen. Die KSK kassiert trotzdem - zumindest ist das die gängigste, wenn auch keineswegs einzige Rechtsmeinung für diese Konstellation. Ebenso fällt der KSK-Zuschlag auf viele nur weiterberechnete Drittkosten an - nicht aber für Leistungen, die als 'nicht künstlerisch' gelten. Das ist ein weites Feld von Unsicherheiten mit Haarspaltereien wie zwischen 'Korrekturlesen' und 'Lektorat'.

Beim Vergleich von Angeboten muss der Auftraggeber bei der OHG/GBR/KG die KSK-Abgabe als zusätzlichen Posten draufschlagen, bevor er entscheiden kann, welches Angebot wirtschaftlich günstiger kommt. Problem: Aufgrund der oft unklaren Rechtslage kann man da ganz schön daneben liegen. Das Risiko einer Fehleinschätzung bei der KSK-Pflicht liegt dann aber beim Kunden. Der Kunde schlägt also zur eigenen Absicherung beim Vergleich der Angebote eventuell mehr auf, als am Ende tatsächlich nötig gewesen wäre (nämlich sicherheitshalber den vollen KSK-Satz auf die gesamte Auftragssumme), und dadurch könnte die GmbH tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil erlangen.

Grund für diese Wettbewerbsverzerrung ist aber nicht die Berichterstattung von iBusiness, sondern die aktuelle Rechtslage.

Von: Daniel Deleanu, Medienquelle.com Relation Browser ... 20.02.09
Leider ist der ursprüngliche Artikel dennoch zu oberflächlich und irreführend, so dass er sehr wahrscheinlich bei vielen Entscheidern einen falschen Eindruck erweckt, was wiederum die bereits vorhandene Wettbewerbsverzerrung stützt - wenn auch unabsichtlich. Allerdings wird der Artikel durch Ihren anschaulichen Kommentar wesentlich aufgewertet - danke hierfür.

Viele Grüße,
Daniel Deleanu

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