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Gericht: Domainkauf ist nicht steuerlich absetzbar

11.01.2005 - (iBusiness) Die Kosten für den Kauf einer Internetadresse können einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Es handele sich bei den Aufwendungen weder um "Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut noch um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben", heisst es in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1431/03).

Der Kläger hatte in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes - "Übernahmekosten Domain-Adresse" - 8.700.- DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet". Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 jedoch unberücksichtigt und begründete das damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz handele es s

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Von: Helga Wick ,  WICKPR & partners ,  Verbindungen
Am: 11.01.2005

Gericht: Domainkauf ist nicht steuerlich absetzbar

Ein Urteil wie dieses zeigt mal wieder sehr deutlich, wie weit sich unsere >>Bürokratie>>, dazu zähle ich alle Staatsdiener - Beamte, u.a. Richter, Staatsanwälte, Parlamentarier,vom eigentlichen Wirtschaftsgeschehen entfernt haben.
Von Null und Nichts eine Ahnung. Ich spreche aus Erfahrung. Ich habe einen Prozess gegen einen Dienstleister aus dem Netzwerkbereich wegen Nichterfüllung der Verträge und überhöhter Honorare geklagt. Die zuständige Richterin, eine junge Frau von ca. 35 Jahren, rühmte sich, von Computern keine Ahnung zu haben, hatte sích aber auch die Akten keinen Deut angeguckt, da das alles für die Dame nur >Chinesisch> war.

Deutsche Gerichte - eine Katastrophe!!!
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Von: Hendrik Heimer ,  NAVUS GmbH ,  Verbindungen
Am: 12.01.2005

AW: Gericht: Domainkauf ist nicht steuerlich absetzbar

Man sollte sich die Urteilsbegründung schon durchlesen. Sie ist in sich logisch und schlüssig. Eine Domain nutzt sich nicht ab und kann daher nicht abgeschrieben werden. Das ist nun mal so. Es ist auch nachvollziehbar, eine Domain als inmaterielles Wirtschaftsgut zu betrachten und dem Anlagevermögen zuzuschreiben.

Natürlich ist es mit dem IT-Wissen bei deutschen Richtern nicht weit her, aber in diesem Fall ging es ja gar nicht um eine IT-spezifische Frage, sondern um ein betriebswirtschaftliches bzw. bilanzrechtliches Problem.

Insofern ist das Urteil durchaus gerechtfertigt.
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