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Urteil: EuGH kippt anlasslose Datenüberwachung

21.12.2016 Der Europäische Gerichtshof macht strenge Vorgaben für die Überwachung in den EU-Mitgliedsstaaten. Eine anlasslose Kontrolle des Datenverkehrs ist nicht erlaubt.

 (Bild: WikiImages Pixabay)
Bild: WikiImages Pixabay
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für grundrechtswidrig erklärt. Eine "allgemeine und unterschiedlose" Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union lasse "sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben" der Menschen zu, hieß es im Urteil zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser der obersten europäischen Richter. Konkret ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien legitim sein, aber auch schwedischer Gerichte hatten in der Sache angefragt. Allerdings dürfte die Entscheidung auch für Deutschland erhebliche Auswirkungen haben. Das EuGH hielt recht allgemein fest, dass das Unionsrecht grundsätzlich jeder nationalen Regelung entgegensteht, "die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht".

Hohe Hürden gegen Überwachung

Die Luxemburger Richter halten Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich für einen schwerwiegenden Eingriff, der hohen Mindeststandards genügen muss. Ausnahmen seien nur in wenigen Fällen zulässig, etwa wenn:
  • Die öffentliche Sicherheit konkret bedroht ist und schwere Straftaten bekämpft werden.
  • Zudem müssen aber objektive Kriterien den zu überwachenden Personenkreis einschränken.
  • Und der Umfang der gespeicherten Informationen muss auf das "absolut Notwenige" beschränkt sein.

Der EuGH konkretisierte darüber hinaus, welche Punkte in entsprechenden nationalen Gesetzen geregelt sein müssen, damit sie den europäischen Mindeststandards entsprechen:
  • Die Kategorie der zu speichernden Daten.
  • Die erfassten Kommunikationsmittel.
  • Die betroffenen Personen.
  • Die Dauer der Speicherung.

Um Willkür vorzubeugen, sei Behörden außerdem nur dann Zugriff auf die gesammelten Daten einzuräumen, wenn sie der Kontrolle einer "unabhängige Stelle" unterliegen. Die Daten müssen innerhalb der EU gespeichert sein. Alle Gesetze hierzu müssen "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".

Regierung sieht keinen Handlungsbedarf

In Deutschland wurde erst 2015 ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Telekommunikationsanbieter müssen demnach alle Internet- und Telefonverkehrsdaten (Metadaten) zehn Wochen lang speichern sowie die Standortdaten von Handys für vier Wochen. Auf Anordnung eines Richters ist ermittelnden Behörden der Zugriff zu erlauben.

Gegenüber dem Nachrichtemagazin Spiegel Online zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser erklärte ein Sprecher des Justizministeriums in einer Reaktion auf das EuGH-Urteil, man werde das Urteil sorgfältig prüfen: "Die Bundesregierung hält das deutsche Gesetz aber weiter für verfassungs- und europarechtskonform."

Anders sieht das beispielsweise der Internet-Branchenverband Eco zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Er begrüßt das EuGH-Urteil und hält es für "äußerst zweifelhaft, ob das deutsche Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in seiner konkreten Ausgestaltung den strengen materiellen und prozeduralen Anforderungen des Gerichtshofs genügt.
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