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E-Commerce: Kostenloses Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht
03.08.2011 Donnerstag, den 04.08.2011, treten die Änderungen zum Widerrufsrecht in Kraft. Jeder Shopbetreiber sollte pünktlich seine Widerrufsbelehrung anpassen und neue Muster verwenden, auch wenn eine Übergangszeit von drei Monaten besteht. Der Zertifizierer von Online-Shops, Trusted Shops , hat das "Neue Widerrufsrecht 2011" mit neuen Mustern detailliert aufgeschlüsselt, welches kostenlos heruntergeladen werden kann .
Ab wann gilt das neue Gesetz?
Das Gesetz tritt am 04.08.2011 in Kraft und ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Vorschriften sowie die neuen Muster. Eine Übergangsvorschrift bestimmt zwar, dass die alten - seit 11.06.2010 gültigen Musterbelehrungen - noch 3 Monate verwendet werden dürfen, ohne dass der Händler hierfür abgemahnt werden kann. Allerdings hat der Händler bei Weiterverwendung der alten Muster keinen Anspruch auf Nutzungswertersatz, da er nicht über diesen informiert.
Was ändert sich beim Wertersatz?
Der EuGH entschied am 3. September 2009 in Sachen Messner, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz zum Teil gegen europäisches Recht verstoßen. Aus diesem Grund mussten sie angepasst werden.
Die entsprechenden Normen werden vollständig neu strukturiert. Neu eingeführt wird ein § 312e BGB, der den Wertersatz für die Nutzung der Ware regelt. Auch der Anspruch auf Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache wird umformuliert, bleibt aber in § 357 Abs. 3 BGB geregelt.
Da sich die Ansprüche des Unternehmers auf Wertersatz bereits jetzt an dem EuGH-Urteil zu messen sind, handelt es sich bei der Gesetzesänderung mehr um eine Klarstellung des Wortlautes als um eine tatsächliche Rechtsänderung mit Auswirkungen für die Praxis.
Der neue § 312e verschiebt die bisherigen Normen nach hinten, sodass auch die Widerrufs- und die Rückgabebelehrungen angepasst werden müssen. Am Ende dieses Artikels haben Sie die Möglichkeit, die fertigen Muster für Ihren Shop kostenlos herunterzuladen.
Nutzungswertersatz
Wertersatz für Nutzungen der Sache steht dem Händler gemäß § 312e BGB nur noch zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Eine weitere Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruches ist, dass der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Wertersatz für die Verschlechterung der Ware
Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. Die Formulierungen für beide Wertersatzansprüche wurden also einander angeglichen.
Über den Autor: Martin Rätze ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln. Der Diplom-Wirtschaftsjurist schreibt auf Shopbetreiber-blog.de regelmäßig über die rechtliche Entwicklung im E-Commerce und hält Vorträge zu diesem Thema.
Am: 04.08.2011
Zu: E-Commerce: Kostenloses Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht
http://www.trustedshops.de/shop-info/kostenlos-downloaden-whitepaper-neues-widerrufsrecht/
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