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Brexit: Was er für Onlinehändler wirklich bedeutet

24.06.2016 Das Ergebnis des Bexit-Referendums steht fest. Das mehrheitliche 'Ja' der britischen Bevölkerung bedeutet, dass Großbritannien mit einer Frist von zwei Jahren der EU den Rücken kehrt. Onlinehändler sollten sich aber schon jetzt auf die Folgen vorbereiten. Trusted Shops zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser erläutert, welche Bedeutung der Brexit für den grenzübergreifenden Onlinehandel in Europa hat.

 (Bild: Unsplash/Pixabay)
Bild: Unsplash/Pixabay
Ein Brexit bedeutet einen Rückschritt für den europäischen E-Commerce. Großbritannien gehört mit Deutschland und Frankreich zu den stärksten Märkten der EU. Doch nun fällt der gemeinsame Binnenmarkt mit Großbritannien weg. Das Land wird also in Zukunft wie ein sogenannter Drittstaat behandelt und verliert mit dem uneingeschränkten Zugang zur EU seine, neben China und den USA, wichtigsten Handelspartner: nämlich Deutschland, sowie andere EU-Staaten. Auch deutsche Verbraucher, die gern Bekleidung und Technik in Großbritannien bestellen, werden sich nach Alternativen umschauen.

Der Brexit birgt aber noch weitere Folgen für den europäischen E-Commerce:

1. Zölle und Einfuhrumsatzsteuer

Folge eines Brexit könnte die Wiedereinführung von Zöllen sein. Kunden deutscher Händler, die in Großbritannien wohnen, müssen für ihre Einkäufe aus Deutschland Zölle und Einfuhrsteuern zahlen. Damit wären grenzüberschreitende Einkäufe für Kunden aus Großbritannien viel teurer und somit viel unattraktiver. Dies gilt auch umgekehrt. Für Händler auf beiden Seiten wird somit der Handel mit Kunden aus dem jeweils anderen Zielmarkt erschwert. Zusätzliche Kosten, Bürokratien und Unsicherheiten werden unter Umständen nicht alle Händler auf sich nehmen wollen.

2. Hohe Exportkosten

Insbesondere kleine und mittelständische Händler werden mehr unter den Kosten für den Export leiden, denn im Vergleich zu Großunternehmen wird es ihnen schwerer fallen, strategische Partnerschaften aufzubauen und Vertriebskooperationen einzugehen.

3. Probleme für den Datenschutz

Auch hinsichtlich der für den Datenschutz relevanten Vorschriften wäre Großbritannien dann ein Drittstaat. Für die Datenweitergabe an britische Dienstleister wird es aber wohl kaum spürbare Veränderungen geben, da zu erwarten ist, dass Großbritannien auf die Liste der "sicheren" Länder gesetzt wird. Für diese gilt ein dem EU-Standard entsprechendes Maß an Datenschutzvorschriften, weshalb die Datenweitergabe wie ein Austausch innerhalb der EU behandelt wird. Aber auch das gilt nicht als sicher.

4. Auswirkung auf die Gesetzeslage

Die für den Onlineshop relevanten Rechtsgebiete sind derzeit zu großen Teilen harmonisiert. Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden erst kürzlich die Verbraucherrechte weitestgehend vereinheitlicht. Das Wettbewerbsrecht ist ebenfalls vollharmonisiert.

Harmonisierung bedeutet immer auch Rechtshoheit des EuGH. Nach dem Austritts - und mit entsprechender Vereinbarung - müssten sich englische Gerichte nicht mehr an EuGH-Urteilen orientieren. Dies kann mit der Zeit zu Divergenzen in der Auslegung bereits harmonisierter Gesetze sowie der zukünftigen Rechtslage führen.

Von einer drastischen Veränderung ist nicht auszugehen, da Großbritannien bislang in den meisten Fällen wenig Gebrauch von Umsetzungsspielräumen von Richtlinien, die relevant für den E-Commerce sind, gemacht hat und der Rechtsverfolgungsdruck im E-Commerce im Vergleich zu Deutschland gering ist.

5. Brexit - Eine Gefahr für die Limited

Viele deutsche Händler haben sich wegen der einfachen Gründungsmodalitäten die Gesellschaftsform einer englischen Limited gegeben. In Großbritannien entfalten diese Unternehmen aber keine Geschäftstätigkeit, sondern dienen nur als Briefkastenfirmen. 1999 hat der EuGH den Weg für diese Ausgestaltung frei gemacht. Begründet wurde die Entscheidung damals mit der Niederlassungsfreiheit. Da es mit dem Brexit keine europäische Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen innerhalb der EU mehr gibt, wird diese Rechtsprechung obsolet.

Das bedeutet: Niederlassungen einer britischen Limited können nicht mehr ins deutsche Handelsregister eingetragen werden und die Haftung eines Directors einer britischen Limited ist nach den strengen deutschen Vorschriften über die Geschäftsführerhaftung zu beurteilen. Die Rechtsform der englischen Limited wird für deutsche Unternehmer somit unattraktiv.

Wie sich der Brexit auf bestehende Limiteds auswirkt, wird die Rechtsprechung noch klären müssen. Denkbar ist, dass man von einer Art Bestandsschutz ausgeht oder dass es zumindest Übergangsfristen gibt. Es kann aber auch möglich sein, dass die Privilegien "von heute auf morgen" wegfallen.

Was sollten deutsche Händler tun?

Nach der "Kündigungsfrist" von zwei Jahren sollten die Verhandlungen über ein Austrittsabkommen abgeschlossen sein. Das Ergebnis dieser Verhandlung wird bestimmen, welche konkreten Auswirkungen der Brexit für Großbritannien und die EU haben wird. Händler sollten die Verhandlungen zwischen EU und Großbritannien über die Abwicklung des Austritts genau beobachten und diese Zeit nutzen, um den britischen Markt für ihren Shop genau zu analysieren. Was verkaufen Sie? Wie sind Ihre Umsätze dort? Lohnt der Markt sich für Sie, sodass Sie bereit wären, zusätzliche bürokratische Hürden und administrative Kosten auf sich zu nehmen?

Wie könnte es nach dem Brexit weiter gehen?

Geht man davon aus, dass Großbritannien auch nach einem Austritt aus der Union ein Interesse daran hat, eine starke Handelsbeziehung mit den EU-Mitgliedstaaten aufrecht zu erhalten, sind verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten denkbar. Beispielsweise könnte Großbritannien nach dem Vorbild Norwegens im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleiben. Das würde bedeuten, dass Großbritannien weiterhin die Gesetze in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital harmonisieren und die Hoheit der europäischen Gesetzgebung in diesen Bereichen anerkennen müsste. Der Zugang zum gemeinschaftlichen Binnenmarkt würde erhalten bleiben.

Es könnte auch eine drastischere Trennung vereinbart werden. Ganz nach dem Schweizer Model könnte ein bilateraler Vertrag mit der EU die Folge sein. EU-Vorgaben sowie die Rechtshoheit des Europäischen Gerichtshofs wären dann jedoch nicht anzuerkennen.

Da Art. 50 des EU-Vertrags eine Neuverhandlung der Beziehung vorsieht, ist jede Form der Ausgestaltung zukünftig denkbar. Entscheidend wird sein, wie sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessengruppen in Großbritannien formieren und durchsetzen werden.
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