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Button-Lösung: Sieben Antworten, was Händler in den kommenden sieben Tagen tun müssen

23.07.12 Zum 1. August 2012 tritt die Button-Lösung in Kraft. Das lässt Händlern jetzt noch eine Woche Zeit, ihren Shop rechtssicher umzubauen.

 (Bild: Shelley Germann)
Bild: Shelley Germann
Denn: Das neue Gesetz zu Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser zieht umfangreiche Änderungen in Online-Shops nach sich. Denn Online-Händler müssen ihre Bestellseite vollständig umgestalten, um die Vorgaben des neuen Gesetzes zu erfüllen. Der Grund: Erfüllen Händler die neuen Vorgaben nicht, riskieren sie Abmahnungen. Um diese zu vermeiden nennt iBusiness die wichtigsten sieben Antworten auf die Fragen der Händler zur Button-Lösung.

Das Gesetz führt zwei grundlegende Neuerungen für die Bestellseite in Online-Shops ein:

  1. Umfangreiche Informationspflichten
  2. sowie klare Vorgaben zur Bezeichnung des Bestell-Buttons.

Umfangreiche Informationspflichten


Gemäß § 312g Abs. 2 BGB n.F. müssen umfangreiche Informationspflichten unmittelbar erfüllt werden - bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Unmittelbarkeit ist dabei sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht zu verstehen. Außerdem sind die Informationen klar und verständlich, in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Eine solche Hervorhebung kann beispielsweise durch farbliche Hinterlegung realisiert werden. Alle anderen Angaben, die sich noch auf der Bestellseite befinden, dürfen dann aber nicht farblich hinterlegt oder in sonstiger Weise hervorgehoben werden. Mit dieser Pflicht ist eine Umgestaltung von fast jeder Bestellseite verbunden.

Beschriftung des Bestell-Buttons


Die zweite Neuerung ist die klare Vorgabe zur Bezeichnung des Bestell-Buttons. Heute übliche Beschriftungen wie "Bestellen" oder "Bestellung absenden" sind ab dem 1. August nicht mehr zulässig. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die Beschriftung des Buttons dem Verbraucher deutlich vor Augen führen, dass die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung auslösen kann. Hintergrund sind Kostenfallen im Internet. Die Zahlungspflicht wird verschleiert, so dass der Verbraucher sich nie bewusst ist, gerade einen Vertrag abzuschließen. Die gesetzliche Änderung gilt aber nicht nur für Abofallen, sondern für jeden, der im Internet Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet.

Der Gesetzestext sieht als Regelbeispiel die Worte "zahlungspflichtig bestellen" als Beschriftungsmöglichkeit vor. Darüber hinaus darf der Button mit nichts anderem beschriftet sein.

Aber: Händler sind nicht vollständig an dieses Regelbeispiel gebunden. Das Gesetz lässt auch entsprechend eindeutige Formulierungen zu. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch die Bezeichnungen "Kaufen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kostenpflichtig bestellen" zulässig sein. Auf keinen Fall zulässig sind die Beschriftungen "Bestellen", "Bestellung absenden", "Anmelden" oder "weiter".

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Button-Lösung

Die Bestellseite, ganz am Ende des Kaufprozesses, ist häufig nach folgendem Schema gestaltet: Ganz oben werden nochmals die Produkte aufgelistet, die der Verbraucher in den Warenkorb gelegt hat und bestellen möchte. Daneben sind meist die Angaben zu Preisen und Versandkosten platziert. Anschließend erhält der Verbraucher eine Zusammenfassung der gewählten Zahlungsart sowie der eingegebenen Liefer- und Rechnungsadresse. Dies soll auch der Überprüfung von Eingabefehlern dienen, die der Verbraucher dann noch einmal korrigieren kann. Direkt über dem Bestell-Button befindet sich dann der Hinweis auf die AGB und das Widerrufsrecht. Auf einem Großteil der Bestellseiten findet sich auch noch ein Kommentarfeld, in das der Verbraucher besondere Wünsche eintragen kann. Eine solche Reihenfolge der Angaben ist ab dem 1. August unzulässig und kann abgemahnt werden.

Wie Shop-Betreiber ab August rechtssicher operieren zeigen die Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen zu Button-Lösung.

(Autor: Stefanie Bradish)

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