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BGH: Hostprovider haftet nur manchmal

26.10.11 Der Bundesgerichtshof Relation Browser hat in seiner Entscheidung gestern (Az.:VI ZR 91/10) die Haftung eines Host-Providers für Inhalte grundsätzlich verneint. Nur unter eingeschränkten Voraussetzungen soll der Anbieter als sogenannter Störer für gegebenenfalls rechtswidrige Aussagen und Inhalte haften.

Geklagt hatte eine Person gegen einen Blog-Hoster. In einem der gehosteten Blogs stand ein Kommentar, durch die der Kläger sich in seinen Rechten beeinträchtigt sah. Eine grundsätzliche Haftung verneinte das Gericht.
Maßgebliches Kriterium ist dabei laut der Begründung der Richter zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser die Möglichkeit, dass eine behauptete Rechtsverletzung "unschwer" bejaht werden kann. "Unschwer" wird dabei gleichgesetzt mit Nichtvornahme einer umfassenden rechtlichen und vor allem tatsächlichen Prüfung. "Mit Einführung dieses Kriteriums ist eine Haftung des Host-Providers so gut wie nie gegeben. Vor allem bei Aussagen zu Personen und Vorgängen, die unter Umständen Rechte Dritter beeinträchtigen, ist eine solche "unschwere" Bejahung quasi nie möglich, so dass eine Haftung in der Regel ausscheiden dürfte", erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht Rolf Albrecht in Expertenprofilen nachschlagen von der Kanzlei volke2.0 Relation Browser .

(Autor: Joachim Graf)

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