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Urteil: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel

14.07.2015 Das Landgericht Frankfurt hat es der Deutschen-Bahn-Tochter DB Vertrieb untersagt, Abbuchungen über den Dienst "Sofortüberweisung" als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten anzubieten (AZ.: 2-06 O 458/14).

 (Bild: SXC.hu/Alex Koulintchenko)
Bild: SXC.hu/Alex Koulintchenko
Im konkreten Fall ließ sich ein Flug nur über den Bezahldienst Sofortübweisung zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser kostenfrei buchen. Alternativ waren auch Zahlungen mittels Kreditkarte möglich, dafür verlangte die Bahn-Tochter DB Vertrieb zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser jedoch einen Aufpreis von 12,90 Euro. Diese Angebotsgestaltung rügte das Gericht nun als unzulässig.

Mindestens eine gängige und akzeptable Bezahlmöglichkeit müsse kostenlos angeboten werden. Eine Bezahlung mit Sofortüberweisung erfülle diese Kriterien nicht, da der Verbraucher dem Bezahldienst sensible Daten wie Baking-PIN und -TAN mitteilen müssen und einen umfassenden Einblick in seine Finanzdaten ermöglichen müsse. Das sei nicht zumutbar. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (vzbv).
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