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Steuerfahndung darf keine E-Mails beschlagnahmen
18.04.00 - (iBusiness) Bei einer steuerstrafrechtlichen Durchsuchung darf die angesetzte Steuerfahndung keine E-Mails beschlagnahmen. Darauf weist die Zeitschrift 'Praxis Steuerrecht' hin.Grund hierfür ist die Nicht-Körperlichkeit einer elektronischen Nachricht. Der bei einer Beschlagnahme anzuwendende Paragraph 94 ff. der Strafprozessordnung kenne keine E-Mail, somit fiele die elektronische Post unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Erst beim Ausdruck der E-Mail auf Papier dürfe die Steuerfahndung zugreifen.Diesen Artikel weiterlesen?
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