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Pflicht: Verschlüsselte Datenübertragung
Kaum bekannt, aber ebenfalls Vorschrift ist die Verpflichtung zum Angebot einer verschlüsselten Datenübertragung. Diese Verpflichtung ergibt sich durch die Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 TDDSG entsprechend den Sicherheitsanforderungen von § 87 TKG: Dritte dürfen nicht unbefugt davon Kenntnis erlangen können, welcher Nutzer welche Inhalte abruft.
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