Pflicht: Werbender muss sich zu erkennen geben
Das Teledienstegesetz fordert weiterhin: Die "natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein." Hieraus kann die Verpflichtungen entnommen werden, im Rahmen einer Bannerwerbung klar anzugeben, von wem diese Werbung stammt.
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