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Pflicht: Berichtigung von Eingabefehlern
Zu den weiteren Informationsverpflichtungen, die § 312 e BGB regelt, gehört die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 312 e Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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