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Umsatzsteuer-Änderung 2015 für Shops: Registrierung für Steuerverfahren hat begonnen
17.10.2014 Ab Januar 2015 gelten neue Umsatzsteuer-Sätze für digitale Dienstleistungen und Produkte. Das "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) soll betroffenen ECommerce-Unternehmen die Besteuerung erleichtern. Die Registrierung für dieses Verfahren hat nun begonnen.
Das Bestimmungslandprinzip führt dazu, dass die jeweiligen Leistungen künftig nicht mehr mit dem Mehrwertsteuersatz des eigenen Landes besteuert werden, sondern individuell mit dem jeweiligen Steuersatz des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Die Folge: ein erheblicher Aufwand für die IT und die Buchhaltung der betroffenen eCommerce-Unternehmen. Diese müssen sich in jedem Land, in dem sie Kunden beliefern, steuerlich registrieren lassen und die Rechnungen und Steuererklärungen nach den jeweils dort geltenden Vorschriften erstellen.
Für betroffene Onlinehändler bedeutet das konkret: Ab 1. Januar 2015 müssen Shopbetreiber bei "Lieferung ins EU-Ausland" die Umsatzsteuer abführen, die im jeweiligen Land des Käufers gilt. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes mit dem einprägsamen Namen 'Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften' .
Damit sich Unternehmen und Onlinehändler nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat einzeln zur Umsatzsteuer anmelden müssen, soll das "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) die Besteuerung erleichtern. In Deutschland lautet die offizielle Abkürzung für die zentrale Anlaufstelle KEA ("Kleine einzige Anmeldestelle"). Die Anmeldestelle ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) angegliedert. Bei dieser Stelle registrieren sich Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland erbringen. Der MOSS führt für den Unternehmer die Steuer im Empfängerland ab. MOSS erlaubt Anbietern, die anfallende Steuer auch über EU-Grenzen hinweg im eigenen Land abzurechnen. Das Ergebnis: eine erhebliche Vereinfachung für alle. Am 1. Oktober 2014 hat für Unternehmen die elektronische Registrierungsmöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) begonnen.
Wer von der Neuregelung betroffen ist
Die Neuregelung trifft Unternehmer und Unternehmen in der EU, die "auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden verkaufen" (B2C). Laut Abschnitt 3a.12 UStAE gehören hierzu:- Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen, Lotterien
- Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen (SaaS) aller Art
- Bereitstellung von Bildern (z.B. Fotos, Bilder, Desktop-Hintergründe, Bildschirmschoner, Vorlagen für Grafiker etc.)
- Bereitstellung von Texten, Informationen, Artikeln, Anleitungen etc.
- Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnisse, Portale, Verzeichnisse)
- Bereitstellung von Musik, Hörspielen, Hörbüchern, Klingeltöne etc. (z.B. Streaming oder Download von Musik auf PC, Mobilgeräten etc.)
- Online-Versteigerungen über Portale und Webseiten mit automatisierten Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Auktionsplattformen, Online-Marktplätze, Online-Einkaufsportale, Online-Kleinanzeigen)
Nicht betroffen sind physische Artikel, die klassisch zugestellt werden sowie Lieferungen an gewerbliche Kunden.