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Recht

Einmal Weihnachtsgeld, immer Weihnachtsgeld?

11.12.2023 Selbst wenn Weihnachtsgeld ausdrücklich als "freiwillige Leistung" gekennzeichnet wird, können Mitarbeitende beim Ausbleiben auf der Zahlung bestehen.

 (Bild: Nan Palermo/Flickr)
Bild: Nan Palermo/Flickr
Bild: Nan Palermo/Flickr unter Creative Commons Lizenz by
Über einen entsprechenden Fall entschied 2023 das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 116/22/ zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ): Ein Unternehmen hatte einem Mitarbeiter von 2003 bis 2017 jedes Jahr Weihnachtsgeld gezahlt, und zwar mit dem Hinweis "freiw. Leistung". Von Dezember 2017 bis einschließlich 2020 war der Mitarbeiter durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Für die Jahre 2018 bis 2020 erhielt er kein Weihnachtsgeld.

Dagegen hatte der Arbeitnehmer geklagt und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes zuzüglich Zinsen verlangt. Die Begründung: Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ergebe sich aus betrieblicher Übung. Durch die regelmäßige Wiederholung sei also ein Gewohnheitsrecht entstanden.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend recht und verurteilte das Unternehmen zu einer Zahlung von 2.850 Euro plus Zinsen. Denn der Hinweis auf die "freiwillige Leistung" bringe nur zum Ausdruck, dass das Unternehmen nicht durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz zur Zahlung verpflichtet sei. Das ändere aber nichts an Ansprüchen, die sich aus der betrieblichen Übung ergeben.

Im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers

"Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld können sich auf die Arbeitsleistung beziehen, die Betriebstreue honorieren oder gemischte Ziele verfolgen. Wenn der Zweck nicht klar geregelt ist, wie beispielsweise bei einer betrieblichen Übung, gehen die Unklarheiten zu Lasten des Arbeitgebers. Es wird also immer die beste Auslegung für die Mitarbeitenden genommen", erklärt Thorben Klenner ‘Thorben Klenner’ in Expertenprofilen nachschlagen , Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Sein Rat: Unternehmen sollten eindeutig kommunizieren, ob das Weihnachtsgeld an bestimmte Leistungen oder an die bloße Betriebszugehörigkeit geknüpft ist. "Wenn es um die Betriebszugehörigkeit geht, könnte eine Stichtagsklausel Klarheit darüber schaffen, wer einen Anspruch hat. Bezieht sich das Weihnachtsgeld auf die Arbeitsleistung, ist die Kürzung möglich - beispielsweise bei Langzeiterkrankungen oder dem Ausscheiden aus dem Unternehmen", so Thorben Klenner.

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt wird. Und das kann im Zweifelsfall dann auch eingeklagt werden. Der Arbeitgeber kann dann also nicht einfach eine Zahlung unter Verweis auf die wirtschaftliche Lage einstellen. In vielen Arbeitsverträgen ist jedoch ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart, um zu verhindern, dass eine solche betriebliche Übung entsteht.
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