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Abmahnfalle für Onlinehändler: Werben Sie nicht mit "Black Friday"

14.11.2016 Der Black Friday läutet in den USA traditionell das Weihnachtsgeschäft im Handel ein. Dieser vierte Freitag im November ist einer der verkaufsstärksten Tage im November und Dezember. Seit wenigen Jahren wächst seine Bedeutung auch in Deutschland. Immer mehr Onlinehändler, allen voran Amazon  , locken an diesem Tag mit satten Black-Friday-Rabatten. Bis jetzt. Denn inzwischen hat sich ein deutsches ECommerce-Unternehmen die Markenrechte für "Black Friday" gesichert.

 (Bild: Diariocritico de Venezuela)
Bild: Diariocritico de Venezuela
Bild: Diariocritico de Venezuela unter Creative Commons Lizenz by
Das Shoppingportal Blackfridaysale.de   veranstaltet jedes Jahr mit zahlreichen Onlinehändlern eine Black-Friday-Verkaufs- und Rabatt-Aktion. Nun hat sich die dahinter steckende Black Friday GmbH die notwendigen Markennutzungsrechte der Wortmarke "Black Friday" gesichert. Nur das Unternehmen und dessen Kunden soll es noch erlaubt sein, den Begriff "Black Friday" im werblichen Umfeld am deutschen Markt zu verwenden.

Die Kanzlei BPM Legal hat aktuell einen Löschungsantrag gegen diese Markeneintragung gestellt, das Verfahren läuft noch, berichtet Trusted Shops  . "Während des laufenden Löschungsverfahrens besteht das Risiko, dass die Rechteinhaber aus der eingetragenen Marke vorgehen, insbesondere auch Abmahnungen aussprechen oder einstweilige Verfügungen beantragen", sagt Rechtsexperte Martin Rätze. Ob diese Maßnahmen trotz des laufenden Löschungsverfahrens erfolgreich sein können, hängt vom Einzelfall ab.

Händler, die für 2016 am 25 November eine Aktionen unter dem Titel Black Friday planen, sollten deshalb die Chancen und Risiken genauestens abwägen beziehungsweise sich rechtlich beraten lassen.
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