Pflicht: Information und Einverständniserklärung zur Datenverwendung
Das Teledienstedatenschutzgesetz hat die Regelungen in zwei Bereichen verändert: zum einen die Informationspflichten des Betreibers und zum Zweiten das Einholen einer Einverständniserklärung zur Datennutzung. Die Information des Kunden, in welchem Umfang seine Daten genutzt werden, ist dabei in jedem Fall Pflicht. Hier geht es um Daten, die im Rahmen von Telediensten nach dem TDG erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU zu unterrichten ist.
Ziel dieser Regelung ist es, das Verfahren der elektronischen Einwilligung etwas zu vereinfachen. Sie müssen dem Nutzer zu Beginn angeben, welche Daten Sie zu welchem Zweck
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