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Was der Kunde wissen muss
Abschnitt 2 der Verordnung regelt die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. In § 3 zu den Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wird verlangt, den Kunden zu informieren:
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