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Produktsicherheitsverordnung und Onlinehandel

GPSR: Welche neuen Vorgaben auf ECommerce-Treibende zukommen

15.07.2024 Ab 13. Dezember 2024 gelten die neuen EU-Vorschriften zur Produktsicherheit. Die Verordnung bringt unter anderem eine Reihe an Informationspflichten für Shopbetreiber, Marktplätze und deren angebundene Onlinehändler mit sich. Um Geldbußen zu vermeiden, sollten sich ECommerce-Treibende jetzt auf die neuen Vorschriften vorbereiten.

 (Bild: Pixabay/ herbinisaac)
Bild: Pixabay/ herbinisaac
Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation - GPSR)   veröffentlicht. Am 13.12.2024, nach einer Übergangszeit von 18 Monaten, löst die neue Produktsicherheitsverordnung die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG)   ab und tritt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat in Kraft. Die Vorschriften gelten für alle Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Produkt, also vor allem für Hersteller, Einführer und auch Händler von Produkten, ebenso für Online-Unternehmen und Online-Marktplätze.

Die EU will mit der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gewährleisten, dass auf dem europäischen Binnenmarkt weiterhin nur für Verbraucher sichere Produkte in Umlauf gebracht und verkauft werden - unabhängig von der Herkunft des Produktes, sowie ob es im Ladengeschäft oder online gekauft wird. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung, der rasanten technologischen Entwicklungen, globalisierten Lieferketten und des steigenden Absatzes von Produkten über den Onlinehandel wurden im Vergleich zur Richtline 2001/95/EG zusätzliche Anforderungen in die neue Verordnung 2023/988 aufgenommen. Das heißt, einige Reglungen insbesondere neue Informationspflichten betreffen direkt Onlinehändler und Marktplätze, die spätestens jetzt tätig werden sollten.

Alle Produkte fallen in den Anwendungsbereich der Verorndung, soweit sie keinen anderen europäischen Sicherheitsvorschriften unterliegen. Ausgenommen von der GPSR sind damit Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Pflanzenschutzmittel.


Neue Informationspflichten für ECommerce-Treibende

Stellt ein Händler Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes (z.B. E-Mail, Messenger) auf dem Markt bereit, so muss das Angebot im Onlineshop beziehungsweise auf dem Marktplatz mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19 GPSR):
  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und die EMail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  • etwaige Warn- oder Sicherheitsinformationen müssen für VerbraucherInnen leicht verständlich in der Sprache des Landes bereitgestellt werden, in dem das Produkt verkauft wird und müssen entweder auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sein
  • falls der Hersteller keinen EU-Sitz hat: Name, Anschrift und EMail-Adresse der verantwortlichen Person

Die Informationen müssen direkt im Shop selbst hinterlegt werden. Der sicherste Weg ist, die Angaben innerhalb der Produktdaten aufzunehmen.

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt im eigenen Namen oder unter der eigenen Handelsmarke vermarktet. Überdies gilt am als Hersteller, wenn die verkauften Produkte wesentlich verändert werden, sodass sich diese Änderungen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. (Artile 13 GPSR)

Weitere Pflichten für Onlinehändler

Aus der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung ergeben sich für (Online)Händler über diese Informationsangaben hinaus künftig weitere Verpflichtungen.

  1. So müssen sie sich vergewissern (Kontrollpflicht), bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, dass der Hersteller oder der Produkt-Importeur (Einführer) die Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung erfüllt (Artikel 12, Absatz 1 GPSR). Diese Anforderungen umfassen:
    • die Vergabe von Typen-, Chargen- oder Seriennummer,
    • die Angabe des Handelsnamens bzw. der Handelsmarke samt Postanschrift und EMail-Adresse und
    • die Beifügung von relevanten Sicherheitsinformationen in einer verständlichen Sprache.

  2. Zudem wird Onlinehändlern die Gewährleistung der Lager- und Transportbedingungen auferlegt, solange sich ein Produkt in seiner Verantwortung befindet (Artikel 12, Absatz 2 GPSR). Das heißt, sie müssen garantieren, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen des Produkts konform mit den Bedingungen der Verordnung sind.

  3. Artikel 12, Absatz 3 GPSR regelt die Gewährleistung der Produktsicherheit. Onlinehändler dürfen demnach ein Produkt nicht mehr auf dem Markt bereitstellen, also KundInnen anbieten und verkaufen, wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder zumindest Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den bestimmten Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde (wieder) hergestellt.

  4. In einem solchen Fall oder wenn es sich um ein gefährliches Produkt handeln sollte, legt Artikel 12, Absatz 3 GPSR das Verfahren fest, wie der Händler sich verhalten soll. (Verkaufsverbot und Meldepflicht)Er muss:
    • den Hersteller oder Importeur von diesem Umstand unterrichten,
    • sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können, und
    • sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway darüber unterrichtet werden.
    Hierfür muss der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von VerbraucherInnen, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen angeben.

    Besondere Pflichten für Marktplatz-Betreiber

    Artikel 22 der GPSR regelt zudem umfassende Pflichten speziell für Anbieter von Online-Marktplätzen. So müssen Online-Marktplätze künftig sicherstellen, dass sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit etabliert haben. Das bedeutet, sie müssen ihre Online-Schnittstelle zu den angebunden Händlern so gestalten und strukturieren, dass diese für jedes angebotene Produkt die vorgeschriebenen Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den VerbraucherInnen in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.

    Kommt es beispielsweise zu einem Produktrückruf, muss zudem sichergestellt sein, dass alle betroffenen VerbraucherInnen umgehend ermittelt und benachrichtigt werden können. Im Zuge dessen müssen Marktplatz-Betreiber auch ihre angebundenen Händler informieren, wenn ein Angebot mit einem gefährlichen Produkt entfernt oder gesperrt wird. Nach Artikel 22, Absatz 11 GPSR kann von Online-Marktplätzen verlangt werden, das Angebot von Händlern, die Produkte anbieten, die gegen die Produktsicherheitsverordnung verstoßen, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung auszusetzen.

    Außerdem müssen sich Marktplatz-Betreiber beim Safety-Gate Portal   registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen. Das EU Schnellwarnsystem Safety Gate (vormals RAPEX) ist das Meldesystem der Europäischen Union für gefährliche Konsumgüter, ausgenommen Nahrungs- und Arzneimittel sowie medizinische Geräte. Im Safety Gate Portal wird über Maßnahmen informiert, die zur Vermeidung oder Einschränkung der Verwendung von gefährlichen Produkten getroffen wurden. Dies können zum Beispiel Rücknahme- oder Rückrufaktionen sein. Dabei werden im Safety Gate sowohl Maßnahmen der einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden als auch freiwillige Maßnahmen von Herstellern und Händlern erfasst. Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer KundInnen erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Artikel 35 GPSR). Rückrufanzeigen erfolgen nach Artikel 36 einer definierten Form.

    GSPR gilt für neu auf den Markt gebrachte Produkte

    Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch weiter verkauft werden. In der Verordnung heißt es dazu, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Diese Produkte dürfen weiter verkauft werden. Für sie gilt die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, nicht. Voraussetzung ist, dass das Produkt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz fällt und dessen Anforderungen erfüllt. Wird allerdings ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung.
    Thema: GPSR: Welche neuen Vorgaben auf ECommerce-Treibende zukommen

    Kommentar von Susan Rönisch

    Bürokratieaufwand steigt

    Für Onlinehändler wird es nicht ruhiger: Mit der neuen EU-Verordnung treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die Onlinehändler vor Herausforderungen stellen werden und für einen deutlich höheren Bürokratieaufwand sorgen.

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    Susan Rönisch, Analystin iBusiness (HighText Verlag OHG)
    Bild: HighText Verlag OHG
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