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Spam-Urteil macht Online-Dienstleister haftbar

06.10.2005 - (iBusiness) Nicht nur der Eigner, sondern auch der Online-Dienstleister ist für Spam verantwortlich. So zumindest argumentiert das Berliner Landgericht. Nach seiner Entscheidung ist auch der Admin-C einer Internet-Domain für über diese Adresse versendete Spam-Mails verantwortlich. Eine Werbemail genügt dabei. Experten raten Online-Dienstleistern, die gewöhnlich als Admin-C bei der Denic eintragen sind, zu einem Kurswechsel.
Im aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt von dem Antragsgegner eine E-Mail mit werbendem Inhalt erhalten. Er hätte nicht darum gebeten, dass ihm die Werbemail zugesandt wird und und ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Anwalt um dem Versender der Mail hätte nicht bestanden. Deshalb erwirkte der Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen den bei der Denic registrierten Admin-C. Das Landgericht Berlin   gab dieser Verfügung statt (AZ.: 16 O 718/05).

Es sei unerheblich, dass im vorliegenden Fall nur eine einzige Werbemail versandt wurde, so die Richter. Vielmehr bestehe die Gefahr der Werbe-EMails da

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Von: Sascha Watermann ,  Watermann Kontor GmbH ,  Verbindungen
Am: 06.10.2005

Spam-Urteil macht Online-Dienstleister haftbar (NOT!)

Der Titel stimmt so ja nicht. In Haftung genommen werden nur diejenigen Dienstleister, die sich als ADMIN-C eintragen bei Domains, die Ihnen gar nicht gehören.

Das ist ein Vorgehen, welches ich schon seit eh und je als zumindest weniger schön empfinde.

Daher: Ein lange fälliges Urteil!
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