BGH: Bezahlte Pressetexte müssen mit "Schleichwerbung" gekennzeichnet werden
01.04.2014 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Publisher einen redaktionellen Beitrag, der von einem Unternehmen bezahlt wurde, mit dem Begriff "Schleichwerbung" kennzeichnen muss.
Die Begründung lautet: Die Kennzeichnung von bezahlten Redaktionsbeiträgen mit den Wörtern "sponsored by" reiche zur Verdeutlichung, dass der Text eigentlich eine Anzeige ist, nicht aus. Stattdessen müsse der Text mit "Schleichwerbung" gekennzeichnet werden.