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Gericht: Wer einen Link setzt, haftet für fremde Inhalte

09.12.2016 In vielen Urteilen wurde bislang bestätigt, dass der Setzer eines Links kaum für fremde Inhalte haftet. Eine EuGH-Vorgabe hat nun für eine Abkehr von diesem Prinzip gesorgt.

 (Bild: RainerSturm/Pixelio.de)
Bild: RainerSturm/PIXELIO.de
Für Unverständnis und Verärgerung sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das nun erstmals von einem deutschen Gericht angewandt wurde: Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein gewerblicher Website-Betreiber mit einem Link auf eine andere Seite die Haftung für dortige Rechtsverstöße übernehmen muss (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 - AZ.: 310 O 402/16 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ). Konkret ging es um ein Architektur-Foto, dass unter CC-Lizenz gestellt war und frei verbreitet werden durfte. Allerdings beachtete ein Publisher die Lizenzbedingungen nicht, die unter anderem die Nennung des Fotografen vorsehen. Auf diese Seite setzte der Beschuldigte einen Link - dies wurde ihm vom Landgericht Hamburg nun untersagt.

Zur Begründung hieß es, dass durch die Linksetzung auf die Webseite ein weiteres, vom Fotografen nicht erwünschtes Publikum auf die Seite gelenkt wurde. Nachdem der Linksetzer seine Seite mit "Gewinnerzielungsabsicht" führe, war es ihm nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, vor Linksetzung zu prüfen, ob alle Inhalte der verlinkten Seite frei von Rechtsverstößen eingebunden seien.

Nicht relevant war in den Augen der Richter die Tatsache, dass der Linksetzer keinerlei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte. Es sei ausreichend, dass er "zumutbaren Nachforschung" dazu unterlassen habe. Die Einlassung des Beschuldigten, er sei nicht "im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen", ob die Rechte zur Nutzung aller Inhalte vorlägen. Genau diese Ausführung belegte nach "Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat", wie es in der Begründung hieß.

"Denkt man diesen Ansatz des EuGH zu Ende, bedeutet dies nichts anderes, dass jede kommerzielle Webseite ab sofort nicht mehr verlinken dürfte", kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr‘Martin Bahr’ in Expertenprofilen nachschlagen in einem Statement zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zum Urteil. "Denn die vom EuGH aufgestellte Verpflichtung, sich vorab über die Rechtslage an den urheberrechtlich geschützten Werken zu informieren, ist nicht nur völlig lebensfremd, sondern in der Praxis auch gar nicht durchführbar."

Problematisch sei allerdings weniger die Rechtsansicht der Hamburger Richter, die die Vorgaben umsetzten, die das EuGH in einem Urteil vom 08.09.2016 (Az.: C-160/15) machte. Das LG Hamburg setzt diese im vorliegenden Fall lediglich konsequent um.
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