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Abmahnfalle "Webinar": Warum Sie sich wehren sollten
09.07.2020 Wegen der Corona-Pandemie und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbots werden Konferenzen, Workshops und Seminare vermehrt ins Web verlagert. Damit boomen die Webinare. Da der Begriff Webinar jedoch als Wortmarke eingetragen und als solche vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt ist, gibt es nun die erste Abmahnung.
Rechtsanwalt Prof. Niko Härting , Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB jedenfalls rät gegenüber ONEtoONE sich zu Wehr zu setzen: "Alle Jahre wieder. Von 'Explorer' über 'Black Friday' bis zum 'Webinar'. Alle paar Jahre rutscht dem Markenamt ein solcher Begriff durch, und der glückliche Markeninhaber versucht, mit dem Begriff Kasse zu machen. Man sollte sich davon nicht beeindrucken lassen und sofort zum Anwalt gehen, denn das Markenrecht erlaubt es nicht, Allgemeinbegriffe zu monopolisieren."