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Landgericht Hamburg

Trustpilot erhält einstweilige Verfügung wegen anonymer Negativbewertung

29.10.2026 Das Landgericht Hamburg Gericht untersagt Trustpilot die Veröffentlichung einer anonymen Negativbewertung. Der Fall zeigt, wie weit die Prüfpflichten für User-Bewertungen reichen.

 (Bild: Waugsberg)
Bild: Waugsberg
Bild: Waugsberg unter GNU-FDL
Das Landgericht Hamburg hat dem Bewertungsportal Trustpilot   per einstweiliger Verfügung untersagt, eine anonyme Negativbewertung eines Unternehmens in Deutschland zu veröffentlichen. Das teilt die Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft SterneAdvo   mit, die die Verfügung erwirkt hat. Bei einem Verstoß droht Trustpilot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Hintergrund ist eine negative Bewertung, deren tatsächliche Grundlage das betroffene Unternehmen in Zweifel gezogen hatte. Trustpilot reagierte nach Darstellung der Kanzlei zunächst verzögert auf die Beanstandung. Zwar wurde die Bewertung zwischenzeitlich entfernt, das Portal behielt sich jedoch eine erneute Veröffentlichung vor. Das betroffene Unternehmen machte geltend, durch die Bewertung bereits KundInnen und Umsätze verloren zu haben.

Bewertungsportale müssen Kundenkontakt überprüfen


Für das Gericht hat Trustpilot seine Prüfpflichten verletzt. Bestreitet ein Unternehmen, dass zwischen ihm und der bewertenden Person ein geschäftlicher Kontakt stattgefunden hat, muss das Portal den Sachverhalt prüfen. Dabei müssen dem betroffenen Unternehmen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den behaupteten Kontakt nachvollziehen zu können. Entscheidend ist zudem der Unterschied zwischen einer freiwilligen Löschung und einer gerichtlich angeordneten Unterlassung. Während eine entfernte Bewertung grundsätzlich erneut veröffentlicht werden kann, lässt sich ein gerichtlicher Unterlassungstitel bei Verstößen vollstrecken.

Urteil stärkt die Position betroffener Unternehmen


Die Entscheidung vom 16. Oktober 2026 mit dem Aktenzeichen 311 O 148/26 knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an. Dieses hatte bereits im Februar 2024 entschieden, dass Bewertungsportale einen bestrittenen geschäftlichen Kontakt überprüfbar machen müssen. Für Unternehmen ist die Entscheidung insbesondere dann relevant, wenn sie negative Bewertungen keiner tatsächlichen Kundenbeziehung zuordnen können. Sie bedeutet allerdings nicht, dass anonyme oder negative Bewertungen generell unzulässig wären.
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