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Abfangen verboten: BGH-Urteil zu Tippfehler-Domains

23.01.2014 Wer eine Tippfehler-Domain betreibt und von den Tippfehlern anderer profitieren will, indem er an der Werbung verdient, kann dies grundsätzlich tun, muss dabei das Wettbewerbsrecht einhalten. So hat der deutsche Bundesgerichtshofs   (BGH) entschieden (Az. I ZR 164/12). Demnach ist es eine unzulässige Behinderung, wenn solche Domain-Betreiber auf diese Art Kunden abfangen und andere im Geschäftsbetrieb stören.

Allerdings hat das BGH-Urteil zugleich ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichts gekippt, das in der Registrierung der Tippfehler-Domain wetteronlin.de eine Verletzung des Namensrechts der wetteronline.de   Adresse gesehen hatte. Die BGH-Richter sehen jedoch in der Wetter-Webadresse eine rein beschreibende Bezeichnung, so dass es keine "für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft" gebe, so die Richter.
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