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Lieferfristen: 'Bald Lieferbar' als Angabe im Onlineshop reicht nicht
13.07.2018 Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist die Angabe "Bald verfügbar" im Onlineshop nicht ausreichend. In seinem Urteil vom 17.Mai diesen Jahres (OLG München AZ 6 U 3815/17), bestätigt das Oberlandesgericht das in der Vorinstanz am Landgericht München (LG München I AZ 33 O 20488/16) gefällte Urteil.
Die Angabe, das Smartphone sei "bald verfügbar" hielt das Oberlandesgericht für unzulässig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Informationspflichten gem. § 312d Abs.1 S.1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB nicht eingehalten wurden. Bei Online-Bestellungen müssen Verbraucher Informationen über den Termin erhalten, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern muss. Bei der Angabe "bald" hätten Kunden zwar die Vorstellung, dass die Lieferung des Artikels in naher Zukunft versprochen wird. Einen Termin oder Lieferzeitraum könnten Kunden dagegen nicht bestimmen. Die Informationspflichten seien auch nicht deswegen zu lockern, weil eine bestimmte Zielgruppe von Verbraucher noch nicht vorrätige Ware gegebenenfalls schon vorab bestellen will. Nach dem Oberlandesgericht können Unternehmen diesem Bedürfnis entsprechen, indem sie Reservierungsmöglichkeiten bieten oder das Konto der Verbraucher erst belasten, wenn die Ware auch tatsächlich geliefert wird.
