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Googles neue AGB nach deutschem Recht "angreifbar"

20.02.2012 Die neuen, einheitlichen Datenschutzbestimmungen von Google, die die über 60 Datenschutzerklärungen der verschiedenen Dienste ersetzen sind nach Meinung der Stiftung Warentest   "angreifbar". Die Nichtreaktion der deutschen Datenschützer führt inzwischen dazu, dass die ersten Forderungen laut werden, auch diese zu verklagen. Wegen Nicht-Tätigkeit.

Vorteilhaft für den Nutzer ist das einheitliche Recht nur auf den ersten Blick, urteilt die Stiftung Warentest. Google bleibt in den Formulierungen auffällig vage und räumt sich auf diese Weise weitreichende Rechte ein, die nach deutschem Recht angreifbar sind. Die neue Datenschutzerklärung ist zwar besser strukturiert und insgesamt verständlicher als ihre zahlreichen Vorgänger. Trotzdem gelingt es Google nicht, die versprochene "höchstmögliche Transparenz" herzustellen. Die etwa neunseitige Erklärung wimmelt geradezu von äußerst dehnbaren Formulierungen wie "möglicherweise" (15 Mal) und "gegebenenfalls" (zehn Mal).

Dies zeigt beispielhaft die Klausel, die zukünftig die umfassende Profilbildung ermöglichen soll: "Unter Umständen verknüpfen wir personenbezogene Daten aus einem Dienst mit Informationen und personenbezogenen Daten aus anderen Google-Diensten." Damit weiß ein Nutzer nicht, ob und wann es zu einer Verknüpfung kommt und ob er jemals etwas davon erfährt. Nach deutschem Recht sind solche schwammigen Formulierungen angreifbar.

Christian Bennefeld , Geschäftsführer des Webanalyse-Spezialisten Etracker   , fordert eine Klage gegen die deutschen Datenschutzbehörden. Grund: Ihre Untätigkeit bei der neuen Privatsphärenregelung  . Die zuständigen Datenschutzbehörden jedoch blieben im Winterschlaf: "Die eigenen Vorgaben setzen sie bezüglich Google schon lange nicht mehr durch. Wenn dies bei der neuen Datenschutzerklärung ähnlich ist, sehe ich schwarz für den hoch gepriesenen deutschen Datenschutz. "

Vorbild für eine überfällige Klage gegen deutsche Behörden gebe es in den USA. Und zwar in der Klage des Electronic Privacy Information Center   gegen die für den Datenschutz zuständige Regulierungsbehörde FTC  . Klagegrund sei auch hier die Untätigkeit der Behörde in Hinblick auf die Durchsetzung ihrer eigenen Vorgaben.
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