Onlinehandel: Widerrufsbelehrung darf Einleitung vorangestellt werden
27.04.2012 Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Grundsatzurteil (Az.: I ZR 123/10) festgestellt, dass Unternehmen, die Waren im Fernabsatz (Internet,Katalog etc.) anbieten, eine Einleitung vor der zwingenden Widerrufsbelehrung verwenden dürfen. Diese Einleitung darf auch als "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht" bezeichnet werden. Damit wird ein Inhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, vor allem im Onlinehandel, zukünftig obsolet werden.
wettbewerbswidrig ist. Die Richter sehen in dieser Einleitung keinen Wettbewerbsverstoß.
"Die Verwendung der Einleitung 'Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht' vor der eigentlichen Widerrufsbelehrung und ausserhalb des reinen Belehrungstextes, der zwingend mit der Überschrift "Widerrufsbelehrung" beginnen sollte, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Somit ist für den Bereich des E-Commerce ein Stück mehr Rechtssicherheit geschaffen worden", so Rolf Albrecht , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0 .