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OLG-Urteil stärkt Rechte von Ebay-Händlern

29.10.2014 Dass Oberlandesgericht München hat die Rechte von Ebay-Händlern gestärkt: Ein Käufer musste eine schlechte Bewertung zurücknehmen, wenn er sich zuvor beim Verkäufer weder direkt beschwert noch das Produkt zurückgegeben hat.

 (Bild: Ebay)
Bild: Ebay
Ein Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser -Käufer muss seine schlechte Bewertung beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag.

Wie der Spiegel zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser berichtet, hatte der Käufer Bootszubehör auf der Auktionplattform Ebay bestellt und erhalten. In der Bewertung hatte er sich anschließend jedoch über Mängel beschwert. Die Ware schickte er aber weder zurück noch gab er dem Händler zunächst Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels, indem er sich bei ihm direkt beschwert hätte.

Der Käufer berief sich in dem Prozess auf sein Recht auf Meinungsäußerung, der Anwalt des Verkäufers argumentierte hingegen, dass Händler schlechten Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert sein dürfen.

Ob in der Sache allerdings schon das letzte Wort gesprochen ist, ist offen: Eine Urteilsbegründung gab es zunächst noch nicht, eine Revision ließ die Kammer zu.
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