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BGH-Urteil: Internetprovider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

27.11.2015 Laut zwei aktuellen BGH-Urteilen haften Internetprovider nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Sie könnten aber in Zukunft dazu verpflichtet werden, einzelne illegale Seiten zu sperren.

 (Bild: wongpear/Pixabay)
Bild: wongpear/Pixabay
Die Verwertungsgesellschaft Gema zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hatte von der Deutschen Telekom zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser Dienstleister-Dossier einsehen als Anbieter von Internetzugängen verlangt, auf technischem Weg zu verhindern, dass ihre Kunden Webseiten mit Links zu urheberrechtlich geschützter Musik aufrufen können. Im zweiten Fall sollte Telefónica zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser ihren Kunden den Zugang zur Webseite "goldesel.to" sperren, die ebenfalls auf ein illegales Musikangebot verlinkte. Der BGH hält eine Sperranordnung in beiden Fällen für unverhältnismäßig und wies die Klagen ab.

Allerdings schließt der BGH nicht aus, dass Internetzugangsprovider bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen. Voraussetzung ist, dass die Rechteinhaber zuvor "zumutbare Anstrengungen" unternommen haben, um die Verbreitung geschützter Inhalte zu verhindern.

"Internetsperren sollten das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben. Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind sie völlig überzogen", kritisiert der Bitkom zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser . Aus seiner Sicht sollten stattdessen legale Angebote gefördert und illegalen Anbietern die finanziellen Anreize genommen werden.
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