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Verjährung offener Forderungen aus 2008 verhindern

30.12.2011 Gläubiger können offene Forderungen aus dem Jahr 2008 noch bis zum Jahresende durch ein gerichtliches Mahnverfahren vor der Verjährung bewahren, denn ohne Mahn- und Vollstreckungsbescheid verliert jede Forderung am 31. Dezember des dritten Jahres seit Bestehen ihre Gültigkeit.

PNO Inkasso  , Spezialist für innovatives Forderungsmanagement, gibt Gläubigern noch bis zum 31. Dezember die Gelegenheit, offene Forderungen aus dem Jahr 2008 durch ein gerichtliches Mahnverfahren und durch den Vollstreckungstitel, den sie damit erwirken, vor der Verjährung zu bewahren. Der Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig. Allein einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht zu beantragen, hemmt bereits die drohende Verjährung einer Forderung. Denn am 31. Dezember des dritten Jahres seit Bestehen verliert jede Forderung ihre Gültigkeit - sofern der Gläubiger sie nicht durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid sichert.

Um ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, bietet der Dienstleister zwei Optionen an: über ein klassisches Inkasso-Verfahren oder via Online-Formular  . Bleiben außergerichtliche Inkasso-Maßnahmen erfolglos und PNO eröffnet für den Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren, muss dieser nur für Gerichtskosten und den Gerichtsvollzieher aufkommen. Wem kurz vor Jahresende die Zeit für ein Inkasso-Verfahren fehlt, dem bietet die Onlineplattform Mahnbescheide.de außerdem einen schnellen und direkten Weg, um ein gerichtliches Mahnverfahren via Online-Formular einzuleiten.

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist für den Gläubiger deutlich kostengünstiger als ein Zivilprozess. Da PNO ein außergerichtliches Inkasso-Verfahren ohne Bearbeitungsgebühr durchführt und auch für das gerichtliche Mahnverfahren keine Pauschale erhebt, muss der Gläubiger, wenn er einen Mahnbescheid beantragt, nur 23 Euro für Gerichtskosten aufbringen - vorausgesetzt, der Streitwert liegt bei unter 900 Euro. Ein Zivilprozess hingegen kostet die dreifache Gerichtsgebühr. Die Voraussetzungen für einen Mahnbescheid sind, dass der Gläubiger keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung mehr zu erbringen hat, dass er seine Forderung zu Recht erhebt und dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. Legt der Schuldner auf Mahnbescheid und Vollstreckungstitel innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch ein, ist der Titel rechtskräftig. PNO überwacht den Vollstreckungstitel für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit und sorgt dafür, dass Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen stattfinden, sobald der Schuldner seine Liquidität zurückerlangt.
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