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Urteil: eBay's Mobile App ist wettbewerbswidrig
04.08.2010 Das Landgericht Bochum hat entschieden: Nur weil das Display eines mobilen Endgeräts vergleichsweise klein ist, müssen Internethändler dennoch ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachkommen.
"Für Angebote über das WAP-Portal oder über andere speziell für Mobiltelefone optimierte Internetseiten haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass auch dort ein Impressum bereitgehalten werden muss, die Versandkosten vor Einleiten des Bestellvorgangs angegeben werden müssen sowie Kunden vor Vertragsschluss ausführlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren sind", so Rechtsanwalt Karsten Dopatka, Autor des Beitrages auf dem Kanzlei-Blog.
Nach dem neuen Entscheid müssen Verkäufer jetzt auch darauf achten, dass der Kunde bei einem Einkauf über eine Software-Anwendung wie der eBay-App die gleichen Informationen wie bei einem normalen Online-Einkauf erhält:
"Hintergrund war, dass eBay das Programm so gestaltet hatte, dass lediglich ein Teil der Produktinformationen von der eBay-Plattform abgerufen wurde. Das auf der regulären Plattform vorhandene Feld für eine Widerrufsbelehrung war über das Programm jedoch nicht darstellbar, die Informationen über den Anbieter waren hinter einem nichtssagenden Button versteckt."
