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Neue Ermittlungen gegen Intershop

von Gerlinde B. (ehem. iBusiness-Redakteur)

14.05.2001 (iBusiness) Erst bekam Web.de eins auf die Mütze, weil die Suchmaschine eine missverständliche Adhoc-Meldung veröffentlicht hatte. Nun hat Intershop wegen desselben Vergehens einmal mehr die Staatsanwaltschaft am Hals: Nach der Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt auch das Bundesamt für den Wertpapierhandel gegen die Intershop-Manager Wilfried Beeck und Stephan Schambach wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Börsengesetz. Wiederholt beeinflussten Ad-hoc-Meldungen von Firmen am Neuen Markt den Aktienkurs.

Das Wertpapierhandelsgesetz besagt, dass Mitteilungen über kursrelevante Informationen "unverzüglich veröffentlicht" werden müssen. Das Bundesaufsichtsamt für das Wertpapierwesen (BAWe)   prüft, ob die Adhoc-Meldung mit den Verlusten von Intershop   , die in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar herausgegeben worden ist verspätet war. Dies wäre ein Verstoß gegen die Adhoc-Publizität.

Der Hamburger Anwalt Rene Gralla wirft den Intershop-Managern vor die Erlös- und Umsatzkrise der Jenaer Softwareschmiede "monatelang bewusst verschleiert" zu haben, mit dem Ziel einen Kurseinbruch aufzuschieben. Das würde Kursmanipulation bedeuten. Ein Teil der Strafanzeigen reichten auch enttäuschte Anleger ein.

Beim BAWe-Fachreferat für Adhoc-Mitteilungen waren bis Ende März insgesamt schon 14 Verfahren anhängig. Im ganzen letzten Jahr waren es nur 22. Dass das ein Trend sei, wollte das BAWe nicht bestätigen. Allerdings gebe es am Neuen Markt die meisten Ad-hoc-Meldungen.

Web.de hat seine Aussagen vom Montag zu der Zuteilung einer eigenen Telefon-Vorwahl zurück genommen. Korrekt hätte es heißen müssen, dem Unternehmen sei von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eine "Diensteanbieter-Kennung" zugeteilt worden. In einer Pflichtveröffentlichung der Firma vom Montag hatte es geheißen, das Internetunternehmen habe eine "eigene Ortsnetzkennzahl" erhalten. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ermittelt auch in diesem Fall.

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