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OLG München: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abziehen

17.10.2013 Das OLG München hat heute entschieden, dass die VG Wort   nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung an den Urheber einen Verlegeranteil abzuziehen. Das Gericht hat damit die Berufung des Verwertungsgesellschaft zurückgewiesen und damit das Urteil des LG München (Az.: 7 O 28640/11) bestätigt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil kann per Revision angefochten werden.

Die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, was nach der Entscheidung des OLG München unzulässig ist.

Urheberrechtler Dr.Martin Vogel hatte gegen die Beteiligung von Verlagen an den Auszahlungen der Verwertungsgesellschaft geklagt. Das Gericht gab ihm bereits in erster Insatz recht und hält die entsprechenden Bestimmungen in den Verteilungsplänen für rechtswidrig. Vogel war nicht damit einverstanden, dass unter anderem ein Verlagsanteil von seinen Tantiemen einbehalten und an den Verlag ausgeschüttet wurde. Die VG Wort hielt das landgerichtliche Urteil für verfehlt und hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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