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Online-Hinweis auf Preiserhöhung ist nicht ausreichend bei Vertragsänderung

von steiger_2

30.11.2017 Das Oberlandesgericht Frankfurt   hat in der Klage gegen einen Kommunikationsdienstleister entschieden, dass es nicht ausreicht, die Preiserhöhung in Form einer 'Mitteilung in Textform' mitzuteilen, wenn diese nicht direkt über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert und auf das bestehende befristete Widerspruchsrecht aufmerksam macht.

 (Bild: Waugsberg)
Bild: Waugsberg
Bild: Waugsberg unter GNU-FDL
Angenommen die beklagte Anbieterin von Telekommunikationsdietsleistungen sieht gemäß Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, die Voraussetzung für eine fingierte Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung ist 'die Mitteilung (in Textform)' über Preiserhöhung und Widerspruchsrecht. In dem Fall reicht es laut OLG Frankfurt   nicht aus, nur auf der Unternehmensseite darauf hinzuweisen und parallel dazu elektronische Nachrichten zu 'neuen Tarif-Informationen' zu versenden, in denen der Hinweis auf die beabsichtigte Preiserhöhung fehlt.

Mit dem Urteil wurde auf die Berufung eines Verbraucherschutzvereins hin das Urteil der Vorinstanz vom Mai abgeändert. Im Fall der Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmensvorstand bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monaten Ordnungshaft. Das Urteil ist rechtskräftig.
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