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Online-Hinweis auf Preiserhöhung ist nicht ausreichend bei Vertragsänderung
30.11.2017 Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der Klage gegen einen Kommunikationsdienstleister entschieden, dass es nicht ausreicht, die Preiserhöhung in Form einer 'Mitteilung in Textform' mitzuteilen, wenn diese nicht direkt über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert und auf das bestehende befristete Widerspruchsrecht aufmerksam macht.
Mit dem Urteil wurde auf die Berufung eines Verbraucherschutzvereins hin das Urteil der Vorinstanz vom Mai abgeändert. Im Fall der Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmensvorstand bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monaten Ordnungshaft. Das Urteil ist rechtskräftig.