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Ebay-Verkäufer haften unfreiwillig

von sr

25.10.2005 (iBusiness) Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen scheitern viele private Ebay-Verkäufer an Formfehlern, wenn sie die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausschließen wollen.

"Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung": Diese vier Worte machen bei dem Onlineauktionshaus Ebay den feinen Unterschied. Nur wenn private Händler genau diesen Wortlaut in ihrer Angebotsbeschreibung verwenden, schließen sie auch tatsächlich jegliche Gewährleistung auf ihren Artikel aus. Viele Ebay-Privatverkäufer allerdings verwenden diese Formulierung nicht und müssen daher unfreiwillig zwei Jahre Gewährleistung geben, wie jetzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen   in einer Stichprobe heraus gefunden hat.

Zwar wollten laut der Verbraucherzentrale NRW rund zwei Drittel aller Privatverkäufer ihre Gewährleistungspflicht ausschließen. Allerdings misslang das formal bei fast jedem zweiten Anbieter. So haben die Verkäufer in ihre Artikelbeschreibungen unter anderem die Formulierungen "Kein Umtausch" oder "Keine Garantie, keine Rücknahme" eingefügt. Dadurch aber bieten die Verkäufer ihren Kunden automatisch eine gesetzliche Gewährleistung an. Mit fatalen Folgen: Denn die Verkäufer stehen dann dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie dann zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden.

Seit dem Jahr 2002 geben auch Privatpersonen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren - wenn nichts anderes vereinbart ist. Private Händler können allerdings, im Unterschied zu gewerblichen, die Gewährleistung vertraglich ausschließen.

Für die analyse hat die Verbraucherzentrale NRW rund 300 Ebay-Auktionen von Privatpersonen durchsucht, die jeweils weniger als 100 Auktionen getätigt hatten.

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