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Urteil: Ebay-Händler dürfen Auktionen nicht vorzeitig beenden
04.08.2005 (iBusiness) Laut einem aktuellen Urteil dürfen Internethändler ihre Angebote nicht vor Auktionsschluss aus dem Ebay-Sortiment nehmen.
Der Verkäufer hat Ende Mai 2004 ein gebrauchtes Auto bei Ebay zu einem Startpreis von einem Euro und in einem Auktionszeitraum von zwei Wochen angeboten. Er hat die Auktion aber nach einer Woche bei einem Gebotspreis von 4.500 Euro abgebrochen, da ihm ein Schaden an dem Fahrzeug aufgefallen ist. Der Bieter mit dem damals höchsten Gebot verlangte daraufhin, dass der Verkäufer ihm das Auto für diesen Betrag überlasst. Da sich der Verkäufer weigerte, ging der Auktionsteilnehmer vor Gericht und verlangte Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht hat daraufhin dem Auktionsteilnehmer Recht gegeben. Laut dem Urteil sei zwischen beiden Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Begründnung der Richter: Wenn jemand eine Ware bei Ebay einstellt, erklärt er bereits zum Auktionsstart damit bereit, dass zu diesem Zeitpunkt höchste wirksame Gebot anzunehmen. Jede andere Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen. Zudem gehe der Kläger geht mit seiner Gebotsabgabe einen verbindlichen Kaufvertrag ein.
