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Urteil: Verkauf kurzzeitig frei gewordener Domains ist rechtswidrig
26.04.2006 (iBusiness) Wer sein Geschäftsmodell darauf aufbaut, fremde, kurzzeitig freiwerdende Domains für sich zu registrieren, um diese zu verkaufen oder als Umleitungs-Plattform zu nutzen, hat schlechte Karten. Laut einem Urteil des Landgerichtes München I ist eine solche Vorgehensweise rechtswidriges Domain-Grabbing.
Die Richter des LG München I erachteten das Vorgehen des Beklagten als illegal, unabhängig davon ob ein 'Domain-Greifer' aktiv mit technischen Tricks an der Freiwerdung der Domain mitgewirkt. Das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers dar.
Die Begründung der Richter: "Der Beklagte hat sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen wollen, dass die Domain von solchen Interessenten aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen." Die Vorgehensweise des Beklagten habe demnach einzig und allein das Ziel verfolgt, eine bereits benutzte Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domain-Inhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Dabei habe der Beklagte auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen.
Allerdings sei für das Urteil nicht entscheidend, ob die konkreten Inhalte per se sittenwidrig sind. Vielmehr müsse niemand hinnehmen, dass seine zuvor jahrelang benutzte Domain ohne Zustimmung in der Art und Weise genutzt wird, wie es in diesem Fall geschehen ist.
