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Gericht erlaubt Domains mit fremden Markennamen

18.01.2006 (iBusiness) Die bloße Registrierung einer Domain unter einem bestehenden Markennamen ist keine Rechtsverletzung. Unter bestimmten Voraussetzungen hält das Oberlandesgericht Hamburg sie für legal.

Im aktuellen Fall (Az.: 5 U 141/04) vor dem OLG Hamburg   hatte die Inhaberin eines Markennamens gegen eine im Internet tätige Firma geklagt. Letztere hatte sich die Domainnamen www.m[...]sex.de, www.m[...]sexuality.de und www.m[...]-sex.de bei der Denic   registrieren lassen, jedoch keinerlei Inhalte auf den Websites hinterlegt. Gegen diese Registrierung der mit ihrer Marke verwechselbaren Domainnamen hatte die Klägerin vor dem OLG Einspruch eingelegt.

Zwar gaben die Hamburger Richter der Klägerin in diesem konkreten Fall recht, weil die geschäftliche Nutzung durch den Beklagten indiziert werden konnte. Dennoch stelle die alleinige Registrierung einer inhaltsleeren Domain grundsätzlich keine geschäftliche Nutzung und damit keine Markenverletzung dar. Aus dem Urteil: "Solche inhaltsleeren Homepages stellen grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet. Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr [für die Benutzung im geschäftlichen Verkehr], da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte."

Weil im vorliegenden Fall alerdings indiziiert werden könne, dass die Domains durchaus geschäftlich genutzt werden sollten, gaben die Richter in diesem speziellen Fall der Beklagten recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Domains von der Beklagten als einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden waren. Zudem sei die Beklagte eine Internetwerbe- und Vermarktungsagentur und eine ihrer Tochterfirmen sei auf den Domainhandel spezialisiert. Die Richter: "Diese Aktivitäten der Beklagten geben konkrete Hinweise dafür, dass sie auch die hier streitgegenständlichen Domains für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen kann und nutzen will."

Und nicht zuletzt sei der Wille zur geschäftlichen Nutzung der Domain dadurch konkretisiert, dass der Beklagte die entsprechende Marke bei Deutschen Patent- und Markenamt   hatte eintragen lassen wollen. Dagegen hatte die Klägerin schon Mitte 2005 erfolgreich Widerspruch eingelegt.

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