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Streit vorprogrammiert: Wenn man einen Gesellschafter abfinden muss
18.03.2014 Drum prüfe, wer sich ewig bindet - das gilt nicht nur für alles, was mit Sex und Liebe zu tun hat, sondern auch in der Internetwirtschaft. Wer eine Agentur oder ein Internetunternehmen als Gesellschaft betreibt, läuft Gefahr, dass die streitige Auflösung der Partnerschaft massive Probleme verursacht. Aber es gibt Abhilfe.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der AG) aus, so ist ihm der Wert seiner Beteiligung abzufinden. Ob eine satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs im Einzelfall hinzunehmen ist, hängt nach der Entscheidung des BGH maßgeblich von der Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert andererseits ab.
Sogenannte Buchwertklauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Danach soll der tatsächliche Anteilswert derjenige sein, den die Handelsbücher (Bilanz) als Eigenkapital-Anteil ausweisen. Aufgrund bestimmter Vorsichtsprinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung können die Buchwerte unter dem Wert liegen, den ein fremder Dritter bereit wäre, für den Anteil zu bezahlen. Buchwertklauseln sind deshalb nur zulässig, wenn sie den ausscheidenden Gesellschafter nicht unbillig benachteiligen.
Anderenfalls wird der tatsächliche Anteilswert (gemeiner Wert/Verkehrswert) nach dem sogenannten Ertragswertverfahren zu bestimmen sein, wobei man sich bewusst machen muss, dass es auch ein einheitliches Ertragswertverfahren nicht gibt. Die Interessenlagen des bleibenden und des weichenden Gesellschafters sind gegenläufig. Zum Schutz der Liquidität des Unternehmens werden in den Gesellschaftsverträgen Regeln für möglichst niedrige Abfindungen gesucht.
"Da Abfindungsklauseln frei vereinbart werden können, sind sie grundsätzlich zulässig. Grenzen ergeben sich jedoch wegen Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit nach § 138 Abs. 1, 242 BGB. Nur bei Sittenwidrigkeit ist die Abfindungsklausel nichtig, sodass dann die gerade nicht gewünschte gesetzliche Regelung eingreift, die eine Abfindung des tatsächlichen Wertes, der nach Ertragswertmethode zu bewerten ist, verlangt", erklärt Lentföhr.
