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Gefahrgut-Versand: Warum Onlinehändlern Batterien gefährlich werden können
Letztere weisen z.B. unter ungünstigen Umständen eine Neigung zum Überhitzen auf, deshalb müssen sie nach den geltenden Vorschriften für Gefahrgüter versandt werden, und zwar gem. § 3 GGV SEB i.V.m. ADR-Sondervorschrift 188. Demnach
- müssen die Batterien in Innenverpackungen verpackt sein, welche jede Batterie vollständig einschließt;
- müssen die Innenverpackungen in einer starken Außenverpackung verpackt sein;
- muss diese Außenverpackung folgende Angaben enthalten:
- Angabe, dass das Versandstück Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält;
- Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
- Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
- Telefonnummer für zusätzliche Informationen;
- Angabe, dass das Versandstück Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält;
- muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches nochmals diese Angaben wiedergibt.
Eine schlichte Batterie, wie sie z.B. für Kameras üblich ist, kann
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