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 (Bild: Henning Hraban Ramm/Pixelio.de)
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Gefahrgut-Versand: Warum Onlinehändlern Batterien gefährlich werden können

15.10.2010 - Viele Onlinehändler verkaufen Gefahrgüter, ohne sich dessen bewusst zu sein - einfach deshalb, weil viele Alltagsgegenstände das Label "Gefahrgut" tragen, bei denen man auf den ersten Blick gar nicht damit rechnet. Beim Versand dieser Güter gelten besondere Vorschriften, die bei Missachtung oftmals gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Als Gefahrgut werden nicht nur Produkte wie Benzin, Säure oder Sprengstoff eingestuft, sondern auch zahlreiche Produkte des täglichen Lebens. Zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe für den Heim- und Campinggebrauch (z.B. Gaskartuschen), bestimmte Reinigungsmittel und eben Lithiumbatterien.

Letztere weisen z.B. unter ungünstigen Umständen eine Neigung zum Überhitzen auf, deshalb müssen sie nach den geltenden Vorschriften für Gefahrgüter versandt werden, und zwar gem. § 3 GGV SEB i.V.m. ADR-Sondervorschrift 188. Demnach

  • müssen die Batterien in Innenverpackungen verpackt sein, welche jede Batterie vollständig einschließt;

  • müssen die Innenverpackungen in einer starken Außenverpackung verpackt sein;

  • muss diese Außenverpackung folgende Angaben enthalten:
    • Angabe, dass das Versandstück Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält;
    • Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
    • Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
    • Telefonnummer für zusätzliche Informationen;

  • muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches nochmals diese Angaben wiedergibt.

Eine schlichte Batterie, wie sie z.B. für Kameras üblich ist, kann

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