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Unklare Lieferzeiten in AGB: Abmahnung droht

28.09.2011 Lieferzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend klar sein, sonst droht wegen der Verwendung unzutreffender Regelungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

So geschehen in dem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser zu entscheiden hatte. Ein Onlinehändler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Regelung verwendet: "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.".
Dagegen war ein Wettbewerber im Wege der Abmahnung vorgegangen und bekam letztendlich von den Richtern des Oberlandesgerichtes Recht. Diese sind der Ansicht, dass diese Klausel nicht über die ausreichende Transparenz verfüge.

Insbesondere sei für den Kunden nicht erkennbar, für welchen Zeitpunkt sich der Händler vertraglich die Lieferung der bestellten Waren vorbehält. Die Verwendung der Worte "in der Regel" sei zu unbestimmt und lasse einen großen Interpretationsspielraum. "Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGBs nur einmal erstellt werden und dann jederzeitige Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt" äußert Rechsanwalt Rolf Albrecht ‘Rolf Albrecht’ in Expertenprofilen nachschlagen von der Kanzlei Volke2.0 zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser
Wie AGB gestaltet werden müssen zeigt der neue überarbeitete "iBusiness AGB-Leitfaden. Er erscheint als vollständig überarbeitete Neuauflage im Oktober 2011.

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