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Gericht schränkt Rechte von Onlineshops bei Reklamationen ein

22.06.2012 Onlineshops müssen aufpassen, wenn Sie in ihren AGBs die Verbraucherrechte einschränken, wenn es darum geht, Mängel zu reklamieren. Denn wegen der Verwendung unzutreffender Regelungen kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf dem Fuße folgen.

So geschah es auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Az.: I-4 U 48/12). Ein Onlinehändler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben: "Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen."

Gegen diese Regelung war ein Wettbewerber per Abmahnung vorgegangen und bekam letztendlich vom OLG Recht. Diese sind der Ansicht, dass diese Klausel geeignet ist, die Rechte des Kunden und damit des Verbrauchers bei der Ausübung der Gewährleitungsrechte zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keine Ausschlussfrist für solche Mängel vor. Die Richter konstatieren aber, dass durch den Wortlaut der Regelung der Eindruck entstehen könne, dass nach Ablauf der Frist von 2 Wochen und einer fehlenden schriftlichen Anzeige keinerlei Rechte mehr auf Gewährleistung bestehen. Infolge dessen nimmt das Oberlandesgericht einen Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung der Regelung in den AGB an.

"Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGB nur einmal erstellt und dann jederzeitige Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt analysiert Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0  .

Rolf Albrecht ist einer der zehn Trend-Experten, des kostenlosen iBusiness-Webinar '10x10x10-Trendakademie: 10 Experten á 10 Trends und 10 Minuten'. Er referiert über "Die zehn Rechtstrends für Internet und E-Commerce".

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