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 (Bild: Pixabay / CC0)
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Gesetzliche Neuregelung: Wenn man für das Digitalprojekt eine Abschlagzahlung will

02.05.2018 - Große Digitalaufträge haben meist eine lange Projektlaufzeit - weswegen Dienstleister oder Agenturen oft eine Abschlagzahlung vorab berechnen. Geregelt sind Abschlagzahlungen in Paragraph 632a des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Werkvertragsrecht hat sich allerdings geändert. Für Agenturen und Dienstleister kann das ein Vorteil sein - wenn man es richtig macht.
Digitalprojekte werden über Werkverträge vereinbart. Hier sind Dienstleister zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet für sie nicht selten ein hohes Risiko. Seit dem Jahr 2000 gibt es gesetzliche Vorschriften, die Dienstleister und Agenturen das Recht einräumen, Abschläge zu verlangen, auch wenn keine vertragliche Abrede dazu vorliegt. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Die jüngste Neufassung des § 632a BGB   bringt weitere Vereinfachungen in Bezug auf die Abschlagszahlung. "Die Regeln bzw. Voraussetzungen, die für Abschlagszahlungen gelten bzw. erfüllt sein müssen, sollte man kennen und beachten", so Bernd Drumann , Geschäftsführ

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