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OLG Nürnberg

Netto-Online darf vor Vertragsabschluss keine Vorkasse verlangen

14.06.2024 Vorkasse verlangen und gleichzeitig in den AGB schreiben, der Vertrag käme erst bei Lieferung zustande - das ist für Onlineshops nicht zulässig, so ein Urteil.

OLG Nürnberg (Bild: Straktur)
Bild: Straktur
OLG Nürnberg
Bei einer Vorkasse-Zahlung auf Netto Online   musste die Kundschaft ihre Rechnung zahlen, bevor überhaupt ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn der Vertrag kam laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst bei der Warenlieferung zustande. Diese Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg der Betreiberin, der NeS GmbH (Netto, Marktkauf), nun untersagt. Damit gab das Gericht - anders als die Vorinstanz - einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands   statt.

Die NeS GmbH betreibt den Onlineshop des Discounters Netto und bietet online auch hochpreisige Waren an, die mehr als 1.000 Euro kosten. Wer die Zahlungsmittel 'Vorkasse' wählte, sollte den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung zahlen. Der Kaufvertrag kam aber laut einer Klausel in den AGB des Anbieters erst mit der Zustellung der Ware zustande. Als Lieferzeit nannte das Unternehmen für Paketzustellungen "ca. 1 bis 3 Werktage" und bei Lieferung per Spedition "ca. 10 Werktage". Bei Vorkasse sollten sich diese Lieferzeiten um drei Werktage verlängern und am Tag der Zahlungsanweisung beginnen. Man musste also den Kaufpreis leisten, ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

Das OLG Nürnberg urteilte rechtskräftig, dass die strittige Vorkasse-Regelung Kaufende unangemessen benachteiligt und gegen einen wesentlichen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Sie wurden durch die Zahlungsaufforderung vor Vertragsabschluss rechtlich schlechter gestellt als bei einem bestehendem Kaufvertrag. Wenn das Unternehmen nicht lieferte, konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, nicht aber auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen, so das Gericht (OLG Nürnberg Az. 3 U 1594/23).

Das Hinausschieben des Vertragsabschlusses bis zur Warenlieferung ist deshalb nach Auffassung des OLG mit erheblichen Nachteilen für Kaufende verbunden. Sie müssten das gezahlte Geld über einen längeren Zeitraum entbehren, ohne sicher zu sein, dass die Ware geliefert wird und seien im Hinblick auf ihre Erfüllungs- und Ersatzansprüche weitgehend schutzlos gestellt.
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