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OLG Nürnberg reduziert Abmahnkosten bei Fotoklau

19.02.2013 Das OLG Nürnberg   hat den Streitwert bei unberechtigter Lichtbildverwendung (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2013, Az. 3 W 81/13) reduziert. So erhielt ein Ebay  -Verkäufer eine Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung ("Fotoklau") in einer Privatauktion. Nachdem er sich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerte, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die Streitwertfestsetzung von 3.000 Euro pro Bild legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Das OLG Nürnberg reduzierte den Streitwert durch Beschluss auf 300 Euro pro Bild und damit auch die streitwertabhängigen Anwaltskosten.

Der Rechteinhaber der Bilder hatte die Lizenzgebühr selbst mit 150 Euro pro Bild beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von 300 Euro pro Bild festgesetzt wurde. Der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO sei auf einen Betrag zu reduzieren, der der doppelten Lizenzgebühr ohne Berücksichtigung des 100-Prozent-Zuschlags entspricht. "Bei dem Urteil ist zu beachten, dass sich die Entscheidungen ausschließlich für Lichtbilder i.S. des § 72 UrhG gilt, nicht aber (höherwertige) Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG betreffen", betont Rechtsanwalt René Iven in seinem Beitrag  .
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