Expert Talk: "Anker oder Segel setzen? Stürmische Zeiten brauchen klaren Kurs" Video-Podcast ansehen
Die Welt befindet sich im Krisenmodus - und mit ihr viele Unternehmen. Motto: Bloß keinen Fehler machen. Klein machen. Irgendwie durchkommen. Dabei ist gerade in schwierigen Lagen aktives Handeln statt Schockstarre erforderlich, hat Stephan Probst, Geschäftsführer der Medienagentur Drive, gelernt. Im iBusiness Expert Talk erklärt er gemeinsam mit Strategist Denis Farber, was Segeln und Unternehmensführung gemein haben - und wie man ein Schiff durch schwere See steuert. Video-Podcast ansehen
Expert Talk: "Close the loop! Wie aus Produktdaten Product Experience wird" Video-Podcast ansehen
Product Experience statt simpler Beschreibungstexte: Wer mit Produktinformationen arbeitet und dabei Nutzer-Feedback und Channelsignale berücksichtigt, kann ein fortschrittliches Kundenerlebnis gestalten. Wie das genau funktioniert, erklärt Contentserv-Chef Michael Kugler im iBusiness Expert Talk. Video-Podcast ansehen

OLG Nürnberg reduziert Abmahnkosten bei Fotoklau

19.02.2013 Das OLG Nürnberg zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser hat den Streitwert bei unberechtigter Lichtbildverwendung (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2013, Az. 3 W 81/13) reduziert. So erhielt ein Ebay zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser -Verkäufer eine Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung ("Fotoklau") in einer Privatauktion. Nachdem er sich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weigerte, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die Streitwertfestsetzung von 3.000 Euro pro Bild legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Das OLG Nürnberg reduzierte den Streitwert durch Beschluss auf 300 Euro pro Bild und damit auch die streitwertabhängigen Anwaltskosten.

Der Rechteinhaber der Bilder hatte die Lizenzgebühr selbst mit 150 Euro pro Bild beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von 300 Euro pro Bild festgesetzt wurde. Der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO sei auf einen Betrag zu reduzieren, der der doppelten Lizenzgebühr ohne Berücksichtigung des 100-Prozent-Zuschlags entspricht. "Bei dem Urteil ist zu beachten, dass sich die Entscheidungen ausschließlich für Lichtbilder i.S. des § 72 UrhG gilt, nicht aber (höherwertige) Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG betreffen", betont Rechtsanwalt René Iven ‘René Iven’ in Expertenprofilen nachschlagen in seinem Beitrag zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .
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