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Grenzüberschreitender Handel: BEVH kritisiert EU-Entscheidung scharf

23.11.2017 Die Geoblocking-Verordnung wird den Binnenhandel eher behindern als fördern und entreißt Händlern das Recht, ihre Zielmärkte selbst auszuwählen, meint der BEVH.

Christoph Wenk-Fischer, BEVH: 'EU entreißt das Recht auf Privatautonomie.' (Bild: bevh)
Bild: bevh
Christoph Wenk-Fischer, BEVH: 'EU entreißt das Recht auf Privatautonomie.'
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland   (BEVH) kritisiert die EU-Verordnung zum sogenannten Geoblocking scharf, die voraussichtlich ab Ende 2018 Online-Händler dazu verpflichtet, Waren grundsätzlich auch allen EU-Ausländern anbieten zu müssen, selbst wenn der Shop gar nicht ins Ausland liefert (iBusiness berichtete).

Der Verband sieht damit die unternehmerische Privatautonomie vor dem Aus. "Mit ihrer sogenannten Geoblocking-Verordnung entreißt die EU Online- und Versandhändlern in Zukunft das Recht, ihre Zielmärkte anhand sachlicher Kriterien auswählen zu können", heißt es in einer Mitteilung des Verbands. Bereits der Begriff des 'Geoblocking' sei falsch gewählt und irreführend. "Die heute über den gesamten Distanzhandel hinweg geübte Praxis, nicht in sämtliche Mitgliedstaaten zu verkaufen und zu liefern, erfolgt gerade nicht aus Gründen der Diskriminierung", kritisiert Christoph Wenk-Fischer , Hauptgeschäftsführer des BEVH. Gründe hierfür sind die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten aber auch sachliche Erwägungen wie die Anforderungen an Logistik oder Kundenservice.

Das vom europäischen Gesetzgeber erkannte Diskriminierungspotential werde nun durch eine weitreichenden Aushebelung der Vertragsabschlussfreiheit ersetzt. "Dabei kann nicht ernsthaft geglaubt werden, dass über die Einführung einer Kontrahierungspflicht die Anbietervielfalt auf dem Binnenmarkt wachsen wird. Erleben werden wir nichts Anderes als das Gegenteil", meint der Verband.

Ob die Verordnung allerdings überhaupt zu ungewollten Massenbestellungen aus dem Ausland führen wird, ist noch gar nicht ausgemacht. Denn die EU schreibt zwar vor, dass ein Kaufvertrag geschlossen nicht aber, dass auch ins Ausland geliefert werden muss. Im Zweifel muss sich ein EU-Bürger die Ware also selbst abholen oder an eine Zwischenadresse liefern lassen. Praktisch betrachtet ist dieses Vorgehen auch heute schon jederzeit möglich.
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