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Urteil: Facebook-Nutzungsbedingungen in Teilen unzulässig

13.02.2018 Das Landgericht Berlin   hat Teile der Facebook-Nutzungsbestimmungen und einige Datenschutzvoreinstellungen für unwirksam beziehungsweise unzulässig erklärt. Betroffen ist unter anderem der sogenannte Klarnamenzwang. Geklagt hatte die Verbaucherzentrale Bundesverbands   (VZBV) vor dem Landgericht Berlin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 (Bild: SXC.hu/Craig Jewell)
Bild: SXC.hu/Craig Jewell
Insgesamt fünf Voreinstellungen zum Datenschutz und acht Klauseln in den Nutzungsbestimmungen hat das Landgericht Berlin Facebook   verboten. Das Unternehmen fordert vom Verbraucher zwar vor der Anmeldung eine Zustimmung zu diesen Bestimmungen, diese seien jedoch teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil.
  • Nutzer dürfen nicht verpflichten werden, ihre echten Namen und Daten zu verwenden.
  • In der Facebook-App für Smartphones darf keine Ortungsfunktion voreingestellt verwendet werden.
  • Suchmaschinen dürfen nicht voreingestellt einen Link zur Chronik des Nutzers erhalten.
  • Facebook lässt sich das Recht einräumen, Namen und Profilbilder der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" zu nutzen und in deren Daten in die USA weiterzuleiten. Dies ist ungültig, da mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung erteilt werden könne, heißt es in dem Urteil.
In einigen weiteren Punkten konnte sich dagegen Facebook durchsetzen. So ist dem Unternehmen weiterhin die Werbeaussage erlaubt "Facebook ist kostenlos." Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des VZBV gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte im wesentlichen Hinweise und Informationen und keine vertraglichen Regelungen. Das Verfahren wird aber ohnehin in die nächste Runde gehen: Sowohl Facebook als auch der VZBV haben Berufung eingelegt.
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