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Urteil beseitigt Impressums-Abmahnfalle

09.11.2012 Die fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten eines Unternehmens im Impressum ist nicht wettbewerbswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Kammergericht Berlin   in einer aktuellen Entscheidung (AZ5 W 204/12).

Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war abgemahnt worden, dass das Impressum eines deutschen Internetsauftritts eines französischen Unternehmens in der Rechtsform der SARL keine vertretungsberechtigte Person enthielt. Das Kammergericht sah darin zwar grundsätzlich einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der Vorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Dieser Verstoß sei aber kein Wettbewerbsverstoß, da dies nach dem Europäischen Recht nicht gewollt sei.

"Die Richter wenden dabei die Regelungen an, die auf europäischer Ebene vorgegeben wurden. Wenn dieses Recht keine unzulässige Handlung vorsieht, so kann dies im nachrangigen deutschen Rechte genauso wenig sein", erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0  .

Ebenso sieht das Gericht keinen Wettbewerbsverstoß durch ein Unterlassen wesentlicher Angaben, da der Verbraucher eher zufällig von einen vertretungsberechtigen Organ einer juristischen Person erfahre und nur im Einzelfall von einem Vertragsschluss abgehalten werde. Zudem sei es nach Ansicht des Gerichts nicht nahe liegend, dass der Gesetzgeber den Betrachter einer Internetseite durch die Angabe des Geschäftsführers vor Unternehmen schützen möchte, die keinen guten Ruf besitzen.
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