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Triumpf der Werbe-Industrie: Widerspruchsrecht bei der Adressauskunft abgeschafft

von sb

06.07.2012 Am vergangenem Freitag, den 29. Juni 2012, wurde eine Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom Bundestag verabschiedete, die der Werbe-Industrie künftig enorm unter die Arme greifen könnte: Die Einwohnermeldeämter sind damit berechtigt, werbetreibenden Unternehmen Auskunft über die aktuellen und vergangenen Adressen deutscher Bürger zu geben. Die Neuerung: Diese können nicht widersprechen. Dies meldet die Chip zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser .

Die Änderung in der finalen Gesetzesfassung besagt: "Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, [...] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

Zum Vergleich: Im Paragraph 44, der die Herausgabe der persönlichen Daten etwa an anfragende Unternehmen regelt, hieß es bisher im Entwurf vom November 2011: "[...] die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt."

Der letzte Satz hat eine gewaltige Tragweite: Jede Firma, die jemals irgendwelche Daten von Bürgern erfasst hat, kann diese Daten künftig vom Einwohnermeldeamt berichtigen oder bestätigen lassen. Die Daten können beispielsweise von einer Befragung, einem Gewinnspiel oder einer Orts- oder Namensangabe herstammen.
Das Einwohnermeldeamt liefert dem Unternehmen dann den Rest:
  • frühere Namen (beispielsweise bei Heirat),
  • gegebenenfalls Doktorgrad,
  • Ordensname oder Künstlername,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • bei Geburt im Ausland auch den jeweiligen Staat,
  • das Geschlecht,
  • die Konfession,
  • alle aktuellen Anschriften,
  • gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  • bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland,
  • bei Wegzug in das Ausland auch die Anschrift im Ausland und den Staat,
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • Familienstand,
  • zusätzlich bei Verheirateten Datum, Ort und Staat der Eheschließung
  • die Zahl der minderjährigen Kinder.
  • und alle bisherigen Anschriften

Ein Nein im Bundesrat könnte die Neuregelung jedoch noch aufhalten. Das geänderte Melderechtsrahmengesetz soll am ersten November 2014 in Kraft treten.
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